Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiertransport-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Abschluss des Lehrgangs und Prüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Lehrgang gemäß § 2 gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Der Lehrgang gemäß Paragraph 2, gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
erfolgreich absolvierte Prüfung gemäß Abs. 3.erfolgreich absolvierte Prüfung gemäß Absatz 3,
(2)Absatz 2,Die Prüfung ist im Anschluss an den Lehrgang abzuhalten. Sie ist von einer Prüfungskommission bestehend aus einem Vortragenden und zumindest einer weiteren unabhängigen Person, die von der durchführenden Stelle zum Prüfer bestellt wurde, abzunehmen. Als Prüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst im Besitz eines Befähigungsnachweises sind oder eine Ausbildung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 besitzen.Die Prüfung ist im Anschluss an den Lehrgang abzuhalten. Sie ist von einer Prüfungskommission bestehend aus einem Vortragenden und zumindest einer weiteren unabhängigen Person, die von der durchführenden Stelle zum Prüfer bestellt wurde, abzunehmen. Als Prüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst im Besitz eines Befähigungsnachweises sind oder eine Ausbildung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, besitzen.
(3)Absatz 3,Für einen positiven Abschluss der Prüfung hat der Kandidat die Kenntnisse gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nachzuweisen. Die Prüfung gilt als absolviert, wenn 60 Prozent der gestellten Fragen aus einem vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend approbierten Fragenkatalog richtig beantwortet werden.Für einen positiven Abschluss der Prüfung hat der Kandidat die Kenntnisse gemäß Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nachzuweisen. Die Prüfung gilt als absolviert, wenn 60 Prozent der gestellten Fragen aus einem vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend approbierten Fragenkatalog richtig beantwortet werden.
(4)Absatz 4,Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
Datum und Ort der Prüfung,
Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der geprüften Person,
(5)Absatz 5,Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens fünf Jahre aufzubewahren oder automationsunterstützt zu speichern. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen Einsichtnahme zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Dokumentnummer
NOR40097206