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§ 4 TT-AusbVO

Fassungen
ab 15.03.2008 — BGBl. II Nr. 92/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute15.03.2008 BGBl. II Nr. 92/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiertransport-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.03.2008BGBl. II Nr. 92/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TT-AusbVO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Abschluss des Lehrgangs und Prüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Lehrgang gemäß Paragraph 2, gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Anwesenheit,
    2. Ziffer 2
      erfolgreich absolvierte Prüfung gemäß Absatz 3,
  2. Absatz 2,Die Prüfung ist im Anschluss an den Lehrgang abzuhalten. Sie ist von einer Prüfungskommission bestehend aus einem Vortragenden und zumindest einer weiteren unabhängigen Person, die von der durchführenden Stelle zum Prüfer bestellt wurde, abzunehmen. Als Prüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst im Besitz eines Befähigungsnachweises sind oder eine Ausbildung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, besitzen.
  3. Absatz 3,Für einen positiven Abschluss der Prüfung hat der Kandidat die Kenntnisse gemäß Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nachzuweisen. Die Prüfung gilt als absolviert, wenn 60 Prozent der gestellten Fragen aus einem vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend approbierten Fragenkatalog richtig beantwortet werden.
  4. Absatz 4,Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
    2. Ziffer 2
      Datum und Ort der Prüfung,
    3. Ziffer 3
      Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der geprüften Person,
    4. Ziffer 4
      Ergebnisse der Prüfung.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens fünf Jahre aufzubewahren oder automationsunterstützt zu speichern. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen Einsichtnahme zu gewähren.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005740

Dokumentnummer

NOR40097206