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§ 5 TT-AusbVO

Fassungen
ab 15.03.2008 — BGBl. II Nr. 92/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute15.03.2008 BGBl. II Nr. 92/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiertransport-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.03.2008BGBl. II Nr. 92/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TT-AusbVO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anrechnungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Personen, die folgende Ausbildungen absolviert haben, gelten als einschlägig ausgebildet und erfüllen die Anforderungen des Paragraph 2 und des Paragraph 4, Absatz eins,, sodass ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden kann:
    1. Ziffer eins
      Personen mit erfolgreichem Abschluss des Studiums der Veterinärmedizin an der Veterinärmedizinischen Universität oder
    2. Ziffer 2
      Personen mit erfolgreichem Abschluss des Masterstudiums Nutztierwissenschaften oder des Bachelorstudiums Agrarwissenschaften an der Universität für Bodenkultur oder
    3. Ziffer 3
      Personen, die eine nicht in Ziffer eins, oder 2 genannte universitäre Ausbildung oder eine Ausbildung bei einer sonstigen Einrichtung oder Organisation erfolgreich abgeschlossen haben und durch eine Bestätigung der ausbildenden Stelle nachweisen können, dass im Rahmen der Ausbildung die Kenntnisse gemäß Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, erworben wurden.
  2. Absatz 2,Ausländische Zeugnisse für Ausbildungen im Sinne des Absatz eins, gelten als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, soweit sie nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften als im Inland gültig anerkannt sind.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, genannten Personen haben den Befähigungsnachweis bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005740

Dokumentnummer

NOR40097207