Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
22.03.2008 bis 27.02.2012 — BGBl. II Nr. 97/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1222.03.200827.02.2012 BGBl. II Nr. 97/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

22.03.2008BGBl. II Nr. 97/2008

Außerkrafttretensdatum

27.02.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2012

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Zusammensetzung von Kommissionen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Bei der Zusammensetzung von Kommissionen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, B-GlBG ist eine entsprechende Anzahl von Frauen als Kommissionsmitglieder zu bestellen. Für den Fall, dass nicht entsprechend viele Frauen oder keine Frau zum Mitglied einer solchen Kommission oder des entsprechenden Senats bestellt werden, hat die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder die von ihr namhaft gemachte Bedienstete das Recht, an den Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senats mit beratender Stimme teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Bei der Zusammensetzung von anderen Kommissionen, Beiräten, Arbeitsgruppen oder vergleichbaren entscheidungsbefugten oder beratenden Gremien hat der Dienstgeber bei der Bestellung der Mitglieder auf eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit hinzuwirken. Insbesondere ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass Frauen als Vorsitzende und ordentliche Mitglieder bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2012

Gesetzesnummer

20005745

Dokumentnummer

NOR40097233