Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
22.03.2008 bis 27.02.2012 — BGBl. II Nr. 97/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1322.03.200827.02.2012 BGBl. II Nr. 97/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

22.03.2008BGBl. II Nr. 97/2008

Außerkrafttretensdatum

27.02.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2012

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten, der Kontaktfrauen und der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Bei der Übertragung von Aufgaben des Arbeitsplatzes und bei der Festlegung von Dienstpflichten ist die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte oder Kontaktfrau zu berücksichtigen. Die Erfüllung der Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten oder Kontaktfrau ist als wichtiger Beitrag zur Erfüllung der Dienstpflichten im Bereich der Verwaltung zu sehen. Den Gleichbehandlungsbeauftragten und den Kontaktfrauen darf aus ihrer Funktion weder während der Ausübung ihrer Funktion noch nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion ein beruflicher Nachteil erwachsen.
  2. Absatz 2,Die Leiterinnen oder Leiter der Dienstbehörden und Dienststellen haben für die administrative Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten und für die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen (Personal-, Raum- und Sachaufwand) zu sorgen.
  3. Absatz 3,Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, ihre Aufgaben in Gleichbehandlungsfragen an ihrem Arbeitsplatz zu erfüllen und hiefür die dem Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu benützen.
  4. Absatz 4,Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist ein gesondertes, zur Erfüllung ihrer Aufgaben angemessenes Budget zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Erfordert die Tätigkeit einer Gleichbehandlungsbeauftragten oder Kontaktfrau eine Reisebewegung, ist diese Reisebewegung wie eine Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955 abzugelten.
  6. Absatz 6,Im Rahmen des Paragraph 31, B-GlBG sind den Gleichbehandlungsbeauftragen und deren Stellvertreterinnen Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen wie Protokolle, Personaldaten oder statistische Auswertungen zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Personalaufwand, Raumaufwand

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2012

Gesetzesnummer

20005745

Dokumentnummer

NOR40097234