Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Information über einschlägige Rechtsvorschriften
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung hat jeder Dienststellenleiterin und jedem Dienststellenleiter alle für Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsangelegenheiten relevanten und aktuellen Rechtsvorschriften und näheren Informationen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter hat alle ihr oder ihm zugegangenen Rechtsvorschriften und Informationen gemäß Abs. 1 an der Dienststelle öffentlich aufzulegen sowie den Gleichbehandlungsbeauftragten und den Kontaktfrauen in Kopie zu übermitteln.Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter hat alle ihr oder ihm zugegangenen Rechtsvorschriften und Informationen gemäß Absatz eins, an der Dienststelle öffentlich aufzulegen sowie den Gleichbehandlungsbeauftragten und den Kontaktfrauen in Kopie zu übermitteln.
(3)Absatz 3,In den jeweiligen Geschäftseinteilungen und Telefonverzeichnissen der Zentralleitung und aller Dienststellen sind die Namen der Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen sowie der Kontaktfrauen unter Anführung ihrer Funktion aufzunehmen.
(4)Absatz 4,Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung hat regelmäßig Schulungs- und Informationsveranstaltungen für die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen abzuhalten.
Schlagworte
Gleichbehandlungsangelegenheit, Schulungsveranstaltung
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2012
Dokumentnummer
NOR40097237