Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ausschreibung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen. Sie haben keine zusätzlichen Anmerkungen zu enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
(2)Absatz 2,Alle für die zu besetzende Planstelle maßgeblichen Qualifikationen (Anforderungsprofil) sind in den Ausschreibungstext aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Ausschreibungstexte für die Besetzung von Planstellen und für Leitungsfunktionen haben den Hinweis zu enthalten, dass die Dienstbehörde (Dienststelle) die Erhöhung des Frauenanteils anstrebt und deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auffordert und Frauen bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen werden.
(4)Absatz 4,Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind Bediensteten der betreffenden Dienststelle auch während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort zeitgerecht bekannt zu machen. Dies gilt auch für interne Ausschreibungen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2012
Dokumentnummer
NOR40097227