Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ausschreibungsverfahren
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Vor der Besetzung sämtlicher Funktionen in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung sind der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen folgende Informationen (Unterlagen) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen:
die geplante Besetzung oder Ausschreibung;
der Akt über die allfällige Ausschreibung vor Abfertigung;
die Namen der Bewerberinnen und Bewerber;
die Zusammensetzung der Begutachtungskommission;
die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber;
(2)Absatz 2,Vor der Besetzung von Funktionen im Bereich der nachgeordneten Dienststellen, die dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) unterliegen, ist der Ernennungsakt der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen vor Erledigung zur Stellungnahme sowie vor Hinterlegung vorzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2012
Dokumentnummer
NOR40097228