Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
22.03.2008 bis 27.02.2012 — BGBl. II Nr. 97/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 622.03.200827.02.2012 BGBl. II Nr. 97/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

22.03.2008BGBl. II Nr. 97/2008

Außerkrafttretensdatum

27.02.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2012

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ausschreibung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen. Sie haben keine zusätzlichen Anmerkungen zu enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
  2. Absatz 2,Alle für die zu besetzende Planstelle maßgeblichen Qualifikationen (Anforderungsprofil) sind in den Ausschreibungstext aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Ausschreibungstexte für die Besetzung von Planstellen und für Leitungsfunktionen haben den Hinweis zu enthalten, dass die Dienstbehörde (Dienststelle) die Erhöhung des Frauenanteils anstrebt und deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auffordert und Frauen bei gleicher Qualifikation vorrangig aufgenommen werden.
  4. Absatz 4,Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind Bediensteten der betreffenden Dienststelle auch während einer gesetzlich vorgesehenen Form der Abwesenheit vom Dienst bzw. Dienstort zeitgerecht bekannt zu machen. Dies gilt auch für interne Ausschreibungen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2012

Gesetzesnummer

20005745

Dokumentnummer

NOR40097227