Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerberei-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gerbtechnik
§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 6, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Rohwaren, Werkstoffe und Hilfsstoffe,
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je zehn Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR40097252