Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerberei-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 7, (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Masseberechnung,
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
Schlagworte
Längenberechnung, Volumsberechnung
Dokumentnummer
NOR40097253