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§ 8

Fassungen
ab 01.04.2008 — BGBl. II Nr. 100/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.04.2008 BGBl. II Nr. 100/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerberei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2008BGBl. II Nr. 100/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfarbeit

Paragraph 8, (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

  1. Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Werkstückes unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken, wobei insbesondere folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. Ziffer eins
      Sortieren,
    2. Ziffer 2
      Gerben,
    3. Ziffer 3
      Zurichten,
    4. Ziffer 4
      Beurteilen von Leder oder Fellen.
    Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Ausführung,
    2. Ziffer 2
      Genauigkeit und Sauberkeit,
    3. Ziffer 3
      Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
    4. Ziffer 4
      Beachtung des Umweltaspektes.

Gesetzesnummer

20005746

Dokumentnummer

NOR40097254