Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4)Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2013
Dokumentnummer
NOR40097282