Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Technologie
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Lebensmittelverarbeitung und -herstellung,
Förder-, Abfüll- und Verpackungstechnik,
Konservierungs- und Haltbarmachungsverfahren,
Lebensmittel- und Betriebshygiene.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Lebensmittelherstellung, Fördertechnik, Abfülltechnik,
Konservierungsverfahren, Lebensmittelhygiene
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2013
Dokumentnummer
NOR40097283