Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Volums- und Masseberechnung,
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2013
Dokumentnummer
NOR40097285