Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf einzelne Produktionsschritte bei der Lebensmittelverarbeitung und -herstellung unter Einschluss von Arbeitsplanung, Hygienemaßnahmen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis und des Tätigkeitsgebietes des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
(5)Absatz 5,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechtes Verwenden der Geräte, Apparate und Anlagen,
fachgerechtes Anwenden von Hygienemaßnahmen, Umweltschutzmaßnahmen und Arbeitsschutzmaßnahmen.
Schlagworte
Lebensmittelherstellung
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2013
Dokumentnummer
NOR40097286