Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.04.2008 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 107/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.04.200831.12.2012 BGBl. II Nr. 107/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 438/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.04.2008BGBl. II Nr. 107/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 438/2012

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf die Bedienung, Wartung, Instandhaltung und Überprüfung von seilbahntechnischen Maschinen oder Geräten unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Arbeitsweise,
    2. Ziffer 2
      richtiger und maßgenauer Zusammenbau nach vorgegebenen Richtlinien,
    3. Ziffer 3
      richtige Montage und Funktionsfähigkeit,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012

Gesetzesnummer

20005752

Dokumentnummer

NOR40097438