Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Windwurf-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 119/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Zuständigkeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
(2)Absatz 2,Die Meldung gemäß § 3 ist bei der für den Betriebssitz örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzubringen.Die Meldung gemäß Paragraph 3, ist bei der für den Betriebssitz örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2016
Dokumentnummer
NOR40097544