Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Windwurf-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 119/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Meldung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der betroffene Betriebsinhaber hat die im Rahmen dieser Verordnung verwendeten beihilfefähigen Flächen unter Verwendung des betreffenden Formblatts der AMA bis spätestens 15. Mai 2008 zu melden.
(2)Absatz 2,Zum Nachweis der Notwendigkeit der Verwendung beihilfefähiger Flächen ist der Meldung eine Kopie der im Zuge der Abwicklung der Katastrophenhilfe vorzulegenden Schadensmeldung an die Gemeinde mit Angaben über das ungefähre Schadensausmaß beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2016
Dokumentnummer
NOR40097545