Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Windwurf-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 119/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Frist
§ 4.Paragraph 4,
Die Möglichkeit der außerlandwirtschaftlichen Nutzung (Lagerung des Schadholzes, Bringungswege) der betreffenden beihilfefähigen Flächen ist auf die unbedingt notwendige Dauer beschränkt und endet grundsätzlich am 31. Dezember 2008. Die Notwendigkeit einer über diesen Zeitpunkt hinaus andauernde Lagerung des Schadholzes auf der beihilfefähigen Fläche bzw. die Verlängerung der Frist ist rechtzeitig vor Fristablauf direkt bei der AMA begründet zu beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2016
Dokumentnummer
NOR40097546