Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
05.04.2008 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 119/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 505.04.200831.12.2008 BGBl. II Nr. 119/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Windwurf-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

05.04.2008BGBl. II Nr. 119/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Verpflichtungen

Paragraph 5,

Die verwendeten beihilfefähigen Flächen sind nach der außerlandwirtschaftlichen Nutzung wieder in einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu versetzen. Die Verfestigung, Befestigung oder Schotterung der betroffenen Flächen ist nur zum längerfristigen Erhalt der betroffenen Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand zulässig und auf das für die Lagerung zeitlich und räumlich unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2016

Gesetzesnummer

20005761

Dokumentnummer

NOR40097547