Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Windwurf-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 119/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Verpflichtungen
§ 5.Paragraph 5,
Die verwendeten beihilfefähigen Flächen sind nach der außerlandwirtschaftlichen Nutzung wieder in einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu versetzen. Die Verfestigung, Befestigung oder Schotterung der betroffenen Flächen ist nur zum längerfristigen Erhalt der betroffenen Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand zulässig und auf das für die Lagerung zeitlich und räumlich unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2016
Dokumentnummer
NOR40097547