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Art. 3

Fassungen
ab 26.12.2007 — BGBl. III Nr. 34/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute26.12.2007 BGBl. III Nr. 34/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2008,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

26.12.2007BGBl. III Nr. 34/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 3

(1) Die in Artikel 2, dieser Verwaltungsvereinbarung genannten Behörden beantworten Ersuchen um Wiederaufnahme aufgrund von Eurodac - Treffern gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera b, der Verordnung in der kürzest möglichen Zeit, spätestens jedoch binnen einer Woche. Sonstige Wiederaufnahmegesuche und Aufnahmegesuche, beantworten die ersuchten Behörden spätestens innerhalb eines Monats.

(2) Die Möglichkeit, in den Fällen des Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung eine dringliche Antwort binnen Wochenfrist anzufordern, bleibt hievon unberührt. Für die rasche Behandlung derartiger Fälle wird im gegenseitigen Einverständnis jeweils ein beauftragter Ansprechpartner oder ein Stellvertreter in der jeweiligen Behörde namhaft gemacht.

(3) Erkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit nicht binnen der vereinbarten Frist an, liegt eine Zuständigkeitsfiktion gemäß Artikel 18, Absatz 7, oder Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Verordnung vor.

(4) Die zuständigen Organe der Parteien beantworten die Anträge über Informationen gemäß Artikel 21, der Verordnung binnen einem Monat.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014

Gesetzesnummer

20005762

Dokumentnummer

NOR40097550