Kurztitel
Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Rumänien)Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 34/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2008,
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 3
(1) Die in Art. 2 dieser Verwaltungsvereinbarung genannten Behörden beantworten Ersuchen um Wiederaufnahme aufgrund von Eurodac - Treffern gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. b der Verordnung in der kürzest möglichen Zeit, spätestens jedoch binnen einer Woche. Sonstige Wiederaufnahmegesuche und Aufnahmegesuche, beantworten die ersuchten Behörden spätestens innerhalb eines Monats.(1) Die in Artikel 2, dieser Verwaltungsvereinbarung genannten Behörden beantworten Ersuchen um Wiederaufnahme aufgrund von Eurodac - Treffern gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera b, der Verordnung in der kürzest möglichen Zeit, spätestens jedoch binnen einer Woche. Sonstige Wiederaufnahmegesuche und Aufnahmegesuche, beantworten die ersuchten Behörden spätestens innerhalb eines Monats.
(2) Die Möglichkeit, in den Fällen des Art. 17 Abs. 2 der Verordnung eine dringliche Antwort binnen Wochenfrist anzufordern, bleibt hievon unberührt. Für die rasche Behandlung derartiger Fälle wird im gegenseitigen Einverständnis jeweils ein beauftragter Ansprechpartner oder ein Stellvertreter in der jeweiligen Behörde namhaft gemacht.(2) Die Möglichkeit, in den Fällen des Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung eine dringliche Antwort binnen Wochenfrist anzufordern, bleibt hievon unberührt. Für die rasche Behandlung derartiger Fälle wird im gegenseitigen Einverständnis jeweils ein beauftragter Ansprechpartner oder ein Stellvertreter in der jeweiligen Behörde namhaft gemacht.
(3) Erkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit nicht binnen der vereinbarten Frist an, liegt eine Zuständigkeitsfiktion gemäß Art. 18 Abs. 7 oder Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung vor.(3) Erkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit nicht binnen der vereinbarten Frist an, liegt eine Zuständigkeitsfiktion gemäß Artikel 18, Absatz 7, oder Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Verordnung vor.
(4) Die zuständigen Organe der Parteien beantworten die Anträge über Informationen gemäß Art. 21 der Verordnung binnen einem Monat.(4) Die zuständigen Organe der Parteien beantworten die Anträge über Informationen gemäß Artikel 21, der Verordnung binnen einem Monat.