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Art. 4

Fassungen
ab 26.12.2007 — BGBl. III Nr. 34/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute26.12.2007 BGBl. III Nr. 34/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2008,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

26.12.2007BGBl. III Nr. 34/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 4

(1) Die Behörden stellen genau begründete Ersuchen. Wenn möglich, sind auch Aussagen des Asylwerbers über seinen Reiseweg bis in das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten und innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten in das Ersuchen aufzunehmen.

(2) In Übereinstimmung mit der Bestimmung des Artikel 5, Absatz eins, Durchführungsverordnung begründen die Behörden der Parteien Ablehnungen von Übernahmeersuchen ausführlich. Im Falle, dass Hinweise auf die Zuständigkeit eines dritten Mitgliedstaates bestehen, sind alle diese Hinweise in die ablehnende Antwort aufzunehmen.

(3) Im Falle der Ausübung der Option gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung betreffend die Nachprüfung der Anträge wird sich der ersuchte Mitgliedstaat bemühen, das Nachprüfungsersuchen binnen einer Woche zu beantworten.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014

Gesetzesnummer

20005762

Dokumentnummer

NOR40097551