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Art. 5

Fassungen
ab 26.12.2007 — BGBl. III Nr. 34/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute26.12.2007 BGBl. III Nr. 34/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2008,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

26.12.2007BGBl. III Nr. 34/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 5

(1) Erkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit an, werden im Einvernehmen und in enger Kooperation unverzüglich ein Überstellungstermin und der Überstellungsort vereinbart.

(2) Bei einer Überschreitung der in Artikel 3, Absatz eins und 2 vereinbarten Fristen, können die in Artikel 2, der Verwaltungsvereinbarung genannten Behörden entsprechend Artikel 10, der Durchführungsverordnung davon ausgehen, dass der Überstellung des Asylwerbers zugestimmt wird. In dieser Fallkonstellation erklärt sich die Partei bereit, den Asylwerber oder Fremden ehest möglich nach Ablauf der Beantwortungsfrist durch die Behörden zu übernehmen. Der genaue Überstellungszeitpunkt und der Überstellungsort ergeben sich aus Artikel 6, dieser Verwaltungsvereinbarung.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014

Gesetzesnummer

20005762

Dokumentnummer

NOR40097552