Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Rumänien)Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 34/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit
Text
Artikel 5
(1) Erkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit an, werden im Einvernehmen und in enger Kooperation unverzüglich ein Überstellungstermin und der Überstellungsort vereinbart.
(2) Bei einer Überschreitung der in Art. 3 Abs. 1 und 2 vereinbarten Fristen, können die in Art. 2 der Verwaltungsvereinbarung genannten Behörden entsprechend Art. 10 der Durchführungsverordnung davon ausgehen, dass der Überstellung des Asylwerbers zugestimmt wird. In dieser Fallkonstellation erklärt sich die Partei bereit, den Asylwerber oder Fremden ehest möglich nach Ablauf der Beantwortungsfrist durch die Behörden zu übernehmen. Der genaue Überstellungszeitpunkt und der Überstellungsort ergeben sich aus Art. 6 dieser Verwaltungsvereinbarung.(2) Bei einer Überschreitung der in Artikel 3, Absatz eins und 2 vereinbarten Fristen, können die in Artikel 2, der Verwaltungsvereinbarung genannten Behörden entsprechend Artikel 10, der Durchführungsverordnung davon ausgehen, dass der Überstellung des Asylwerbers zugestimmt wird. In dieser Fallkonstellation erklärt sich die Partei bereit, den Asylwerber oder Fremden ehest möglich nach Ablauf der Beantwortungsfrist durch die Behörden zu übernehmen. Der genaue Überstellungszeitpunkt und der Überstellungsort ergeben sich aus Artikel 6, dieser Verwaltungsvereinbarung.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014
Dokumentnummer
NOR40097552