Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 26.12.2007 — BGBl. III Nr. 34/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute26.12.2007 BGBl. III Nr. 34/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2008,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

26.12.2007BGBl. III Nr. 34/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 6

(1) Die Überstellung findet an Arbeitstagen statt.

(2) Anerkennt die ersuchte Partei ihre Zuständigkeit, einigen sich die zuständigen Organe der Parteien unverzüglich auf Termin und Ort für die Übergabe des Asylwerbers/Fremden.

(3) Die Überstellung des Betreffenden wird durch die im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmten Organe durchgeführt.

(4) Die zuständigen Organe der ersuchenden Partei informieren wenigstens drei Arbeitstage vor der Übergabe des zu Überstellenden die zuständigen Organe der ersuchten Partei über die Ankunftszeit, Ort und Details der Übergabe. Bei der Übergabe des Asylwerbers/Fremden stellen die zuständigen Organe der ersuchenden Partei sicher, dass den zuständigen Organen der ersuchten Partei Reisedokumente des Betreffenden übergeben werden, gegebenenfalls den Reisepass bzw. das Laissez-passer gemäß den Artikel 19 und 20 der Verordnung, dessen Muster im Anhang römisch vier der Durchführungsverordnung angeführt ist. Weiters werden dem ersuchten Staat weitere Identitäts- oder Zivilstandsdokumente, Urkunden oder auf den Namen der überstellten Person von den Behörden des Herkunftslandes erstellte Unterlagen, Reisetickets, Dokumente, die die Person bei der Asylantragsstellung oder während des Asylverfahrens im ersuchenden Staat bei sich hatte, ehestmöglich in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.

(5) Falls die Bedingungen für die Überstellung gemäß Absatz eins, 2 und 4 nicht eingehalten werden, können die zuständigen Organe der ersuchten Partei die Übernahme des Asylwerbers ablehnen. Diese Ablehnung wird dem überstellenden Staat unverzüglich ab Kenntnis des Hindernisses in schriftlicher Form mitgeteilt.

(6) In all jenen Fällen, in denen die Überstellung zum festgelegten Termin nicht durchgeführt werden kann, einigen sich die zuständigen Organe der Parteien auf einen anderen Termin für die Überstellung.

(7) Falls der Vorgang gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, oder Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung angewendet wird, gelten für die Überstellung des Asylwerbers/Fremden entsprechend die oben angeführten Bestimmungen.

(8) Überstellungen auf dem Luftweg können gemäß Artikel 8, Absatz eins, Durchführungsverordnung an von den zuständigen Organen der beiden Parteien vereinbarten internationalen Flughäfen der Parteien durchgeführt werden. Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann nach einer gegenseitigen Vereinbarung der zuständigen Organe der Parteien als Orte für die Übernahme eines Asylwerbers die Nutzung von anderen für den Personenverkehr bestimmten internationalen Grenzübergängen, insbesondere am Landweg, bestimmt werden.

Schlagworte

Identitätsdokument

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014

Gesetzesnummer

20005762

Dokumentnummer

NOR40097553