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Art. 8

Fassungen
ab 26.12.2007 — BGBl. III Nr. 34/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute26.12.2007 BGBl. III Nr. 34/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2008,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

26.12.2007BGBl. III Nr. 34/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 8

(1) Zur korrekten praktischen Anwendung der vorliegenden Verwaltungsvereinbarung, und zur Klärung eventueller praktischer Fragen, welche sich bei der Anwendung der Verordnung, weiterhin der Durchführungsverordnung sowie der Verordnungen (EG) 2725 aus 2000, des Rates und (EG) 407 aus 2002, des Rates ergeben könnten, ist eine Arbeitsgruppe zu bilden, die sich aus den an der Durchführung der Verordnung schon mitwirkenden Vertretern der beiden Parteien zusammensetzt.

(2) Die Parteien kommen überein, bei der Zuständigkeitsprüfung die Beweise und Indizien nach Anlage römisch zwei der Durchführungsverordnung entsprechend zu berücksichtigen. Sonstige Beweise oder Indizien ähnlicher Art können im Rahmen der Klärung praktischer Fragen in der Arbeitsgruppe nach Absatz eins, festgelegt werden.

(3) Durch die vorliegende Vereinbarung wird ein Austausch von Mitarbeitern zwischen den beiden Behörden angestrebt, um die praktische Zusammenarbeit der Vertragspartner zu fördern. Die praktischen Details des Austausches von Mitarbeitern werden einvernehmlich von den Parteien auf Grund einer Zweckmäßigkeitsanalyse, die von der für die Anwendung der Verwaltungsvereinbarung zuständigen Behörde erstellt wird, festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014

Gesetzesnummer

20005762

Dokumentnummer

NOR40097555