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Art. 9

Fassungen
ab 26.12.2007 — BGBl. III Nr. 34/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute26.12.2007 BGBl. III Nr. 34/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2008,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

26.12.2007BGBl. III Nr. 34/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 9

(1) Diese Verwaltungsvereinbarung ist unbefristet und kann von jeder der beiden Parteien in schriftlicher Form, zu jeder Zeit gekündigt werden. Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am ersten Tag des 3. (dritten) Folgemonates nach Erhalt der Kündigungsnote außer Kraft.

(2) Die Parteien unterrichten gemeinsam die Europäische Kommission nach der Unterzeichnung der vorliegenden Verwaltungsvereinbarung, bei gleichzeitiger Übermittlung dieser Verwaltungsvereinbarung, mit Bedachtnahme auf Artikel 23, Absatz 2, der Verordnung.

(3) Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am 30. (dreißigsten) Tag in Kraft, nachdem die Parteien einander mitgeteilt haben, dass sie ihre innerstaatlichen Voraussetzungen, die zum Inkrafttreten dieser Verwaltungsvereinbarung notwendig sind, erfüllt haben.

(4) Diese Verwaltungsvereinbarung kann von jeder der beiden Parteien mit dem Einvernehmen der anderen Partei geändert werden. Dies wird in schriftlicher Form und durch die eigenen Behörden veranlasst und tritt gemäß den Bestimmungen des Absatz 3, des vorliegenden Artikels in Kraft.

(5) Bei einer Modifizierung der Verordnung, sowie der Durchführungsverordnung durch die Europäische Union beziehungsweise die Europäische Kommission werden die Parteien diese Verwaltungsvereinbarung entsprechend ändern.

Geschehen zu Innsbruck am 13. Juli 2007, in zwei Urschriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014

Gesetzesnummer

20005762

Dokumentnummer

NOR40097556