Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
RID - orangefarbene Kennzeichnung von Wagen - Artikel 6 Absatz 12
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 37/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 5.3.2.1.5 des RID darf bei der Beförderung von Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 3 000 Litern mit gedeckten Wagen und Wagen mit Decken, auf die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln an den Längsseiten des Wagens verzichtet werden.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
“Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 4/2007).“ “Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 4 aus 2007,).“
(3)Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2008 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Dokumentnummer
NOR40097559