Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
10.04.2008 bis 01.04.2011 — BGBl. II Nr. 122/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 110.04.200801.04.2011 BGBl. II Nr. 122/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwendung der Begriffe „Winzer“ und „Weingut“ sowie „Reserve“ und „Premium“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

10.04.2008BGBl. II Nr. 122/2008

Außerkrafttretensdatum

01.04.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011

Index

80/03 Weinrecht

Text

Winzer, Weingut

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen dürfen im Zusammenhang mit der Abfüllerangabe auf dem Etikett dann verwendet werden, wenn Wein in einer betriebseigenen Kellerei aus Trauben von selbst bewirtschafteten Betriebsflächen (eigene Flächen einschließlich Pachtflächen; Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) erzeugt wird.
  2. Absatz 2,Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Begriffe „Winzer“, „Weinbau“ und „Weingut“;
    2. Ziffer 2
      die Begriffe „Schloss“, „Domäne“ „Burg“, „Stift“ und „Kloster“, sofern nicht im Firmenwortlaut der Wortbestandteil „-kellerei“ enthalten ist oder dem Firmenwortlaut im Zusammenhang mit der Abfüllerangabe die Bezeichnung „Kellerei“ oder „Weinkellerei“ vorangestellt wird;
    3. Ziffer 3
      Begriffe, die sich nur allgemein auf die eigene Erzeugung, nicht aber unmittelbar auf einen landwirtschaftlichen Betrieb beziehen (zB „Eigenbau“);
    4. Ziffer 4
      andere ein Gut betreffende als „Weingut“ wie zB „Gutswein“, „Stadtgut“, „Hofgut“, „Landgut“, „Güterverwaltung“;
    5. Ziffer 5
      Hof-Angaben wie zB „Weinhof“, „Rebenhof“ oder „Winzerhof“;
    6. Ziffer 6
      weinbauliche Berufsangaben wie zB „Weinbauer“, „Weinhauer“, „Weinbaumeister“ „Weingärtner“ oder „Winzermeister“;
    7. Ziffer 7
      der Zusatz „Familie“ (er kann bei Fremdwein in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe nur verwendet werden, wenn zusätzlich ein Geschäftsstand, wie zB Weinhandel, angegeben wird, der verdeutlicht, dass es sich nicht nur um Eigenbauwein handelt).
  3. Absatz 3,In markenrechtlich geschützten Marken und in Phantasiebezeichnungen sind ausschließlich allgemeine Winzer-Wortverbindungen, die nicht auf einen konkreten Betrieb hinweisen, zulässig.
  4. Absatz 4,Weiters kann eine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnung bei Wein aus untergeordnetem Trauben- und Weinzukauf im Rahmen der Gewerbeordnungsbefreiung (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194) verwendet werden.
  5. Absatz 5,Bei Wein, dessen Trauben auf der Grundlage eines Bewirtschaftungsvertrages erzeugt werden, kann eine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnung unter folgenden Bedingungen verwendet werden:
    • Strichaufzählung
      der Bewirtschaftungsvertrag muss spätestens zum 15. März des Erntejahres schriftlich und auf mindestens drei Jahre abgeschlossen werden;
    • Strichaufzählung
      im Vertrag müssen Bewirtschaftungsanweisungen zumindest hinsichtlich folgender Punkte festgeschrieben sein:
      Bodenbearbeitung, Düngung, Pflanzenschutz, Rebschutz, Ausdünnung und Lesezeitpunkt;
    • Strichaufzählung
      der Traubenzukauf auf Grundlage von Bewirtschaftungsverträgen darf eine Rebfläche nicht übersteigen, die der selbst bewirtschafteten Betriebsfläche entspricht.
  6. Absatz 6,Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Bezeichnungen dürfen unter den obigen Voraussetzungen ebenfalls dann verwendet werden, wenn zwischen den maßgeblichen Personen eines Betriebes, der Wein im Eigenbau produziert, und eines Betriebes, der diesen Wein vermarktet, eine personelle Identität, eine Verwandtschaft ersten Grades oder eine Ehegemeinschaft besteht.
  7. Absatz 7,Bei der Vermarktung von Weinen durch ein Weingut, die in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe entsprechend den obigen Bestimmungen keine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Begriff enthalten dürfen (Fremdweine), können auch die im Firmenbuch eingetragenen Firmennamen mit derartigen Begriffen nicht verwendet werden. Solche Zusätze sind im Firmennamen bei Fremdweinen wegzulassen.
  8. Absatz 8,Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen außerhalb des Weinetikettes (zB in der Werbung oder am Weinkarton) sind in Hinblick auf das generelle Verbot von falschen oder zur Verwechslung oder Irreführung geeigneter Bezeichnungen oder Aufmachungen zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

20005767

Dokumentnummer

NOR40097564