Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Tierschutzrates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Aufgabenbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Aufgabenbereich des Rates umfasst die in § 42 Abs. 7 und 10 sowie § 24 Abs. 2 TSchG angeführten Angelegenheiten.Der Aufgabenbereich des Rates umfasst die in Paragraph 42, Absatz 7 und 10 sowie Paragraph 24, Absatz 2, TSchG angeführten Angelegenheiten.
(2)Absatz 2,Insbesondere berät der Rat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend in Angelegenheiten des Tierschutzes.
(3)Absatz 3,Der Rat hat insbesondere auch die Aufgabe, Vorschläge zur Förderung einer dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Verbesserung des Tierschutzes zu erarbeiten.
(4)Absatz 4,Darüber hinaus kann der Rat Empfehlungen zur Umsetzung des § 2 TSchG abgeben.Darüber hinaus kann der Rat Empfehlungen zur Umsetzung des Paragraph 2, TSchG abgeben.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2011
Dokumentnummer
NOR40097582