Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
12.04.2008 bis 31.03.2011 — BGBl. II Nr. 126/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 312.04.200831.03.2011 BGBl. II Nr. 126/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Tierschutzrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

12.04.2008BGBl. II Nr. 126/2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Jedes Mitglied hat das Recht bis spätestens einundzwanzig Tage vor der Ratssitzung (Datum des Einlangens bei der Geschäftsstelle des Rates) die Aufnahme einer bestimmten Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verlangen. Der Antrag muss schriftlich sein und eine entsprechende Begründung beinhalten. Er kann auch mit Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung (E-Mail) erfolgen. Der Vorsitzende hat diesem Verlangen zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Jedes Mitglied hat das Recht, in jeder Sitzung zu Angelegenheiten der Tagesordnung eine Stellungnahme abzugeben und Abstimmungsanträge zur Änderung der Tagesordnung zu stellen.
  3. Absatz 3,Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei der Erfüllung der dem Rat gemäß Paragraph 42, Absatz 7 und 10 TSchG gestellten Aufgaben unter Beachtung der vom Rat festgelegten sachlichen und zeitlichen Ziele innerhalb angemessener und zumutbarer Fristen gewissenhaft und ordnungsgemäß mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

20005770

Dokumentnummer

NOR40097583