Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
12.04.2008 bis 31.03.2011 — BGBl. II Nr. 126/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 412.04.200831.03.2011 BGBl. II Nr. 126/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Tierschutzrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.04.2008BGBl. II Nr. 126/2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Rechte und Pflichten des Vorsitzenden

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende vertritt den Rat gegenüber Dritten und in der Öffentlichkeit. Er kann dieses Recht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend auf einen von ihm Befugten übertragen. Der Rat kann für bestimmte Sachfragen andere Vertretungsbefugnisse beschließen.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende unterstützt die Geschäftsstelle gemäß Paragraph 5, bei der Vorbereitung der Sitzungen des Rates gemäß Paragraph 8,, bei den Umlaufbeschlüssen gemäß Paragraph 10, Absatz 3 und 4 und bei der Erstellung der Protokolle gemäß Paragraph 11,
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen gemäß Paragraph 8 und bearbeitet die Anbringen gemäß Paragraph 6, Er hat das Recht, nach eigenem Ermessen Beschlussfassungen des Rates gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in geheimer Abstimmung durchführen zu lassen. Wenn mindestens drei Mitglieder eine geheime Abstimmung fordern, ist dieser Forderung durch den Vorsitzenden nachzukommen.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende hat im Wege der Geschäftsstelle die Empfehlungen des Rates unverzüglich, bei Bedarf unter Beilegung des Protokolls sowie gegebenenfalls weiterführender fachlicher Erörterungen, der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Der Vorsitzende hat unbeschadet der in anderen Paragraphen dieser Geschäftsordnung festgelegten Rechte und Pflichten nach eigener Entscheidung und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend alle Maßnahmen zu treffen und durchzuführen, die ihm zur effizienten Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Rates nötig erscheinen. Er hat den Rat anlässlich der jeweils nächsten Sitzung darüber zu unterrichten (Maßnahmenbericht).
  6. Absatz 6,Im Falle der Verhinderung auch des Stellvertreters übernimmt das Mitglied gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, TSchG den Vorsitz.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

20005770

Dokumentnummer

NOR40097584