Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
12.04.2008 bis 31.03.2011 — BGBl. II Nr. 126/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 512.04.200831.03.2011 BGBl. II Nr. 126/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Tierschutzrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

12.04.2008BGBl. II Nr. 126/2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Geschäftsstelle

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsstelle des Rates gemäß Paragraph 42, Absatz 6, setzt sich aus den für Tierschutz zuständigen Mitarbeitern des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zusammen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Unterstützung des Vorsitzenden
    2. Ziffer 2
      Information der Mitglieder
    3. Ziffer 3
      Vorbereitung und Organisation der Sitzungen des Rates
    4. Ziffer 4
      Erstellung des Sitzungsprotokolls gemäß Paragraph 11
    5. Ziffer 5
      Evidenthaltung einer Liste aller Mitglieder und deren Stellvertreter sowie der Mitarbeiter der Geschäftsstelle
    6. Ziffer 6
      Veranlassung der Betreuung und Aktualisierung der Tierschutzrat-Seite auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (www.bmgfj.gv.at).
  3. Absatz 3,Als unterstützendes Organ des Vorsitzenden unterzeichnet die Geschäftsstelle „Für den Vorsitzenden“.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Geschäftsstelle sind berechtigt, an den Sitzungen des Rates teilzunehmen. Sofern sie nicht Mitglied des Rates sind, haben sie weder Antrags- noch Stimmrecht.
  5. Absatz 5,Die Geschäftsstelle betreibt ein geschlossenes CMS des Rates (Content Management System = Docman), zu dem alle Mitglieder des Rates und deren Stellvertreter, der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter mit einem von der Geschäftsstelle vergebenen Zugangscode Zutritt haben.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

20005770

Dokumentnummer

NOR40097585