Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Tierschutzrates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anbringen an den Tierschutzrat
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Von auswärts einlangende Zuschriften an den Tierschutzrat gemäß § 42 Abs. 6 werden von der Geschäftsstelle an den Vorsitzenden weitergeleitet und in Zusammenarbeit mit diesem, so sie den Aufgabenbereich einer ständigen Arbeitsgruppe (§ 12) betreffen, auch dem zuständigen Arbeitsgruppenleiter übermittelt.Von auswärts einlangende Zuschriften an den Tierschutzrat gemäß Paragraph 42, Absatz 6, werden von der Geschäftsstelle an den Vorsitzenden weitergeleitet und in Zusammenarbeit mit diesem, so sie den Aufgabenbereich einer ständigen Arbeitsgruppe (Paragraph 12,) betreffen, auch dem zuständigen Arbeitsgruppenleiter übermittelt.
(2)Absatz 2,Der Inhalt der Zuschriften sowie ihrer allfälligen Erledigung sind den Mitwirkenden des Rates zu Beginn jeder Sitzung durch den Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen (Postbericht).
(3)Absatz 3,Schriftliche Anträge von Mitgliedern oder von Arbeitsgruppen sind im Wege der Geschäftsstelle an den Vorsitzenden zu richten. Dieser hat alle Mitwirkenden des Rates im Wege der Geschäftsstelle davon in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2011
Dokumentnummer
NOR40097586