Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Tierschutzrates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Geschäftsstelle
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Geschäftsstelle des Rates gemäß § 42 Abs. 6 setzt sich aus den für Tierschutz zuständigen Mitarbeitern des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zusammen.Die Geschäftsstelle des Rates gemäß Paragraph 42, Absatz 6, setzt sich aus den für Tierschutz zuständigen Mitarbeitern des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zusammen.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:
Unterstützung des Vorsitzenden
Information der Mitglieder
Vorbereitung und Organisation der Sitzungen des Rates
Erstellung des Sitzungsprotokolls gemäß § 11Erstellung des Sitzungsprotokolls gemäß Paragraph 11
Evidenthaltung einer Liste aller Mitglieder und deren Stellvertreter sowie der Mitarbeiter der Geschäftsstelle
Veranlassung der Betreuung und Aktualisierung der Tierschutzrat-Seite auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (www.bmgfj.gv.at).
(3)Absatz 3,Als unterstützendes Organ des Vorsitzenden unterzeichnet die Geschäftsstelle „Für den Vorsitzenden“.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder der Geschäftsstelle sind berechtigt, an den Sitzungen des Rates teilzunehmen. Sofern sie nicht Mitglied des Rates sind, haben sie weder Antrags- noch Stimmrecht.
(5)Absatz 5,Die Geschäftsstelle betreibt ein geschlossenes CMS des Rates (Content Management System = Docman), zu dem alle Mitglieder des Rates und deren Stellvertreter, der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter mit einem von der Geschäftsstelle vergebenen Zugangscode Zutritt haben.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2011
Dokumentnummer
NOR40097585