Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
12.04.2008 bis 31.03.2011 — BGBl. II Nr. 126/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 612.04.200831.03.2011 BGBl. II Nr. 126/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Tierschutzrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.04.2008BGBl. II Nr. 126/2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anbringen an den Tierschutzrat

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Von auswärts einlangende Zuschriften an den Tierschutzrat gemäß Paragraph 42, Absatz 6, werden von der Geschäftsstelle an den Vorsitzenden weitergeleitet und in Zusammenarbeit mit diesem, so sie den Aufgabenbereich einer ständigen Arbeitsgruppe (Paragraph 12,) betreffen, auch dem zuständigen Arbeitsgruppenleiter übermittelt.
  2. Absatz 2,Der Inhalt der Zuschriften sowie ihrer allfälligen Erledigung sind den Mitwirkenden des Rates zu Beginn jeder Sitzung durch den Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen (Postbericht).
  3. Absatz 3,Schriftliche Anträge von Mitgliedern oder von Arbeitsgruppen sind im Wege der Geschäftsstelle an den Vorsitzenden zu richten. Dieser hat alle Mitwirkenden des Rates im Wege der Geschäftsstelle davon in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

20005770

Dokumentnummer

NOR40097586