Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Tierschutzrates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Die Tagesordnung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden in Verbindung mit der Geschäftsstelle des Rates unter Bedachtnahme auf die von den Mitgliedern beantragten Tagesordnungspunkte festgelegt.
(2)Absatz 2,Die zu behandelnden Themen sind in drei Sektionen einzuordnen:
Zur Abstimmung vorgesehene Entwürfe oder Anträge,
Zur Diskussion vorgestellte Entwürfe, Anträge oder Themen,
(3)Absatz 3,Während einer Sitzung ist eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen zulässig.
(4)Absatz 4,Die Aussendung der Tagesordnung erfolgt zusammen mit der Einberufung von Sitzungen gemäß § 8 Abs. 1.Die Aussendung der Tagesordnung erfolgt zusammen mit der Einberufung von Sitzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2011
Dokumentnummer
NOR40097587