Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Tierschutzrates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Sitzungen des Rates
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Einberufung von Sitzungen des Rates erfolgt mindestens dreimal jährlich schriftlich durch die Geschäftsstelle im Namen des Vorsitzenden mindestens zwölf Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Die Einladung kann auch mit Telefax oder E-Mail erfolgen. Allfällige Sachunterlagen sind ehest möglich direkt an die Mitglieder des Rates oder über das CMS des Rates gemäß § 5 Abs. 5 zur Verfügung zu stellen.Die Einberufung von Sitzungen des Rates erfolgt mindestens dreimal jährlich schriftlich durch die Geschäftsstelle im Namen des Vorsitzenden mindestens zwölf Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Die Einladung kann auch mit Telefax oder E-Mail erfolgen. Allfällige Sachunterlagen sind ehest möglich direkt an die Mitglieder des Rates oder über das CMS des Rates gemäß Paragraph 5, Absatz 5, zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,16 Mitglieder können die Einberufung einer Sitzung in einer bestimmten Angelegenheit verlangen. Das Verlangen ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle einzubringen und hat eine entsprechende schriftliche Begründung zu enthalten. Ebenso kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend selbst die Einberufung einer Sitzung verlangen. Die Einberufung derartiger außerordentlicher Sitzungen hat binnen einer Woche zu erfolgen. Die Sitzung darf frühestens sieben Tage nach der Einberufung angesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2011
Dokumentnummer
NOR40097588