Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 128/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Formvorschriften
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Auf Unterlagen ist festzuhalten:
Name und Unterschrift des Eisenbahnunternehmens;
Name und Unterschrift des mit der Planung beauftragen Unternehmens, wenn dieser vom Eisenbahnunternehmen verschieden ist;
Bezeichnung des Bauvorhabens;
Inhalt der Unterlage, bei Plänen einschließlich des Maßstabs;
Ordnungs- und Versionsnummer;
allfällige Planersatzvermerke.
(2)Absatz 2,Vor der Freigabe und Unterfertigung von geänderten Unterlagen ist die Versionsnummer anzupassen.
(3)Absatz 3,Durch die Bezeichnung des Bauvorhabens ist das Bauvorhaben hinsichtlich der durchgeführten Maßnahmen und gegebenenfalls der Lage nach zu beschreiben. Hiebei ist die Eisenbahnstrecke oder Eisenbahnanlage durch Angabe der Anfangs- und Endpunkte der Strecke, kilometrische oder sonst eindeutig definierte geografische Lage sowie die Kurzbezeichnung der Baumaßnahme anzugeben.
(4)Absatz 4,Unterlagen sind vom Eisenbahnunternehmen bis zur Außerbetriebnahme der Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen aufzubewahren. Unterlagen können vom Eisenbahnunternehmen in elektronischer Form archiviert werden, sofern durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass
alle Änderungen gegenüber freigegebenen Unterlagenversionen dokumentiert werden und überholte Unterlagenversionen erhalten bleiben;
ein Ausdruck in Papierform jederzeit möglich ist.
Schlagworte
Ordnungsnummer, Anfangspunkt
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016
Dokumentnummer
NOR40097608