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§ 4 EBEV

Fassungen
ab 01.05.2008 — BGBl. II Nr. 128/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.05.2008 BGBl. II Nr. 128/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2008BGBl. II Nr. 128/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EBEV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Bauentwurf

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bauentwurf besteht aus den nachstehenden Unterlagen:
    1. Ziffer eins
      Inhaltsverzeichnis;
    2. Ziffer 2
      Bericht;
    3. Ziffer 3
      Übersichtsdarstellung;
    4. Ziffer 4
      Lageplan;
    5. Ziffer 5
      für alle zur Ausführung kommenden Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen die nach dem Stand der Technik erforderlichen Angaben und Unterlagen (zB Längenschnitte, Querprofile, Grundrisse, schematische Darstellungen, Stromlaufpläne, Schaltpläne, Funktionsbedingungen, Softwareprojektierungsunterlagen);
    6. Ziffer 6
      grundsätzliche Angaben zu den vom Eisenbahnunternehmen wieder herzustellenden Verkehrswegen und Wasserläufen und den zu errichtenden Einfriedungen und Schutzbauten.
  2. Absatz 2,Sofern zur Verwirklichung des Bauvorhabens Grundstücke und Rechte Dritter in Anspruch genommen werden müssen, sind überdies das Verzeichnis betroffener Dritter und die Einlöseunterlagen vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Unterlagen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind auch in elektronisch lesbarer Form vorzulegen, wenn durch das Bauvorhaben Interessen nach Paragraph 31 d, EisbG oder subjektiv öffentliche Rechte Dritter berührt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016

Gesetzesnummer

20005772

Dokumentnummer

NOR40097609