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Art. 5

Fassungen
ab 01.03.2008 — BGBl. III Nr. 38/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.03.2008 BGBl. III Nr. 38/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2008BGBl. III Nr. 38/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

ARTIKEL 5

HANDELSPRÄSENZ

Im Hinblick auf Tätigkeiten zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen und logistischer Dienstleistungen, einschließlich multimodaler Verkehrsleistungen im Haus-zu-Haus-Verkehr, gestattet jede Vertragspartei den Schifffahrtsgesellschaften der anderen Partei die Gründung von hundertprozentigen Tochtergesellschaften oder Gemeinschaftsunternehmen, Zweigstellen oder

Vertretungen und, im Hinblick auf Tochtergesellschaften und Zweigstellen, deren Wirtschaftstätigkeit gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Solche Tätigkeiten sind zum Beispiel:

  1. Ziffer eins
    Ladungsakquisition und Buchung von Frachtraum;
  2. Ziffer 2
    Anfertigung, Bestätigung, Bearbeitung und Ausstellung des Konnossements, einschließlich des im internationalen Seeverkehr allgemein akzeptierten Durchkonnossements; Vorbereitung der Beförderungs- und Zolldokumente;
  3. Ziffer 3
    Festsetzung, Entgegennahme und Überweisung von Frachtgebühren und anderen Abgaben im Zusammenhang mit Dienstleistungsverträgen oder Tarifsätzen;
  4. Ziffer 4
    Aushandlung und Abschluss von Dienstleistungsverträgen;
  5. Ziffer 5
    Abschluss von Verträgen für LKW- und Eisenbahnbeförderung, Ladungsaufteilung und andere einschlägige Hilfsdienste;
  6. Ziffer 6
    Festsetzung und Veröffentlichung von Tarifsätzen;
  7. Ziffer 7
    Vermarktung der jeweiligen Dienstleistungen;
  8. Ziffer 8
    Besitz der für die Wirtschaftstätigkeiten erforderlichen Ausrüstung;
  9. Ziffer 9
    Lieferung von Geschäftsinformationen auch mit Hilfe computerisierter Informationssysteme und des elektronischen Datenaustauschs unter diskriminierungsfreien Einschränkungen bezüglich der Telekommunikation;
  10. Ziffer 10
    Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit ortsansässigen Schifffahrtsagenturen im Hinblick auf Geschäftstätigkeiten, wie die Organisation des Hafenaufenthalts der Schiffe oder die Annahme von zur Beförderung angelieferten Ladungsgütern.

Schlagworte

Beförderungsdokument

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20005773

Dokumentnummer

NOR40097626