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Art. 12

Fassungen
ab 13.03.2008 — BGBl. III Nr. 42/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute13.03.2008 BGBl. III Nr. 42/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

13.03.2008BGBl. III Nr. 42/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 12

Beitritt

  1. Absatz eins,
    Diese Vereinbarung steht den Nachbarstaaten der Republik Slowenien zum Beitritt offen. Die Entscheidung über den Beitritt wird von den Vertragsparteien einstimmig getroffen. Mit dem Betritt wird die geltende Geschäftsordnung, die gemäß Artikel 8 dieser Vereinbarung angenommen wurde, für den beitretenden Staat verbindlich.
  2. Absatz 2,
    Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt, der den anderen Vertragsparteien die Hinterlegung notifiziert. Für den beitretenden Staat tritt diese Vereinbarung 90 Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Gesetzesnummer

20005778

Dokumentnummer

NOR40097673