Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 42/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 12
Beitritt
Diese Vereinbarung steht den Nachbarstaaten der Republik Slowenien zum Beitritt offen. Die Entscheidung über den Beitritt wird von den Vertragsparteien einstimmig getroffen. Mit dem Betritt wird die geltende Geschäftsordnung, die gemäß Artikel 8 dieser Vereinbarung angenommen wurde, für den beitretenden Staat verbindlich.
Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt, der den anderen Vertragsparteien die Hinterlegung notifiziert. Für den beitretenden Staat tritt diese Vereinbarung 90 Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022
Dokumentnummer
NOR40097673