Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 13.03.2008 — BGBl. III Nr. 42/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute13.03.2008 BGBl. III Nr. 42/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

13.03.2008BGBl. III Nr. 42/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 13

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,
    Diese Vereinbarung tritt am Tage der Hinterlegung der letzten formellen Verständigung über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen oder der letzten Genehmigungs- oder Ratifizierungsurkunde in Kraft. Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.
  2. Absatz 2,
    Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch eine schriftliche Notifikation an den Verwahrer kündigen, der dies den anderen Vertragsparteien unverzüglich mitteilt. Die Kündigung wird hinsichtlich der kündigenden Vertragspartei sechs Monate nach dem Tag, an dem der Verwahrer den anderen Vertragsparteien die Kündigung notifiziert hat, wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007 in vier Urschriften, jeweils in deutscher, slowenischer, ungarischer und englischer Sprache, wobei alle Ausfertigungen gleichermaßen verbindlich sind.
Jede Vertragspartei erhält eine Originalausfertigung. Eine Originalausfertigung wird beim Verwahrer hinterlegt. Im Falle von Unstimmigkeiten bei der Auslegungen dieser Vereinbarung, geht die englische Version vor.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Gesetzesnummer

20005778

Dokumentnummer

NOR40097674