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Art. 4

Fassungen
ab 13.03.2008 — BGBl. III Nr. 42/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute13.03.2008 BGBl. III Nr. 42/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

13.03.2008BGBl. III Nr. 42/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 4

Umfang der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,
    Die von den österreichischen und ungarischen Vertragsparteien entsandten Beamten sind nicht ermächtigt, selbständig operative Einsätze durchzuführen, sondern übermitteln lediglich Informationen und üben ihre Tätigkeiten ausschließlich auf der Grundlage der ihnen vom Entsendestaat gegebenen Anweisungen aus.
  2. Absatz 2,
    Die im Zentrum tätigen Beamten der Vertragsparteien sind unterstützend und beratend tätig:
    1. Litera a
      bei der Förderung und Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des Informationsaustausches im grenzüberschreitenden polizeilichen Bereich;
    2. Litera b
      bei gemeinsamen Aktionen zur Bekämpfung der illegalen Migration und damit in Zusammenhang stehenden Verbrechen;
    3. Litera c
      bei der Koordination von gemeinsamen Grenzkontroll- und Überwachungsaufgaben sowie sonstiger Einsätze an der gemeinsamen Grenze beziehungsweise in einzelnen Grenzgebieten, die von der Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst sind;
    4. Litera d
      beim Informationsaustausch zur präventiven und repressiven Bekämpfung von grenzüberschreitenden Verbrechen;
    5. Litera e
      auf Ersuchen durch gegenseitige Unterstützung bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rückübernahmeabkommen;
    6. Litera f
      beim Austausch von Informationen in der Zusammenarbeit mit anderen Zentren, die zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union errichtet wurden;
    7. Litera g
      beim Austausch anderer Informationen und in der Erfüllung anderer Aufgaben, die vom Entsendestaat übertragen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Gesetzesnummer

20005778

Dokumentnummer

NOR40097665