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Art. 5

Fassungen
ab 13.03.2008 — BGBl. III Nr. 42/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute13.03.2008 BGBl. III Nr. 42/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Kooperationszentrum Dolga Vas

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

13.03.2008BGBl. III Nr. 42/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 5

Rechtsstatus

  1. Absatz eins,
    Die im Zentrum tätigen Beamten arbeiten bei der Erfüllung ihrer Tätigkeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen.
  2. Absatz 2,
    Sie sind befugt, die ihnen von den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei gestellten Anfragen nach Maßgabe ihres geltenden innerstaatlichen Rechts direkt zu beantworten, ungeachtet des Informationsaustausches über die nationalen Zentralbehörden.
  3. Absatz 3,
    Sie versehen ihren Dienst in den gemeinsamen Räumlichkeiten und beantworten Anfragen von Beamten einer anderen Vertragspartei so rasch wie möglich.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Gesetzesnummer

20005778

Dokumentnummer

NOR40097666