Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 44/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 14
Konsultationen
(1) Die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien unterrichten einander über das jeweils geltende innerstaatliche Recht zum Schutz klassifizierter Informationen und über dessen allfällige Änderung.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien einander und ermöglichen die dafür notwendigen gegenseitigen Besuche.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
NOR40097688