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Art. 3

Fassungen
ab 01.05.2008 — BGBl. III Nr. 43/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.05.2008 BGBl. III Nr. 43/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2008,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2008BGBl. III Nr. 43/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Für die Zwecke der Beförderung zum Bahnhof Wien-Südbahnhof können die tschechischen Bediensteten die Eisenbahnverbindungen zwischen Hohenau und Wien–Nord, die Eisenbahnverbindungen zwischen Wien–Nord und Wien–Südbahnhof sowie die öffentlichen Verkehrsmittel zwischen den Bahnhöfen Wien– Nord und Wien–Südbahnhof benutzen.
  2. Absatz 2,Festgenommene Personen sowie sichergestellte Waren und Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Eisenbahn nicht zweckmäßig ist, von den Bediensteten des Nachbarstaates auf dem kürzesten Weg zu dem nächstgelegenen Straßengrenzübergang verbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20005780

Dokumentnummer

NOR40097693