Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 43/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2008,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Als Zone für die Grenzabfertigung durch die Bediensteten des Nachbarstaates gelten
die Züge auf den im Artikel 1 genannten Strecken auf dem Gebiet des Gebietsstaates,
die Bahnsteige, Verbindungswege und öffentlichen Räumlichkeiten der an den im Artikel 1 genannten Strecken gelegenen Bahnhöfe sowie
die Räumlichkeiten der Polizeidienststellen im Bereich der an den im Artikel 1 genannten Strecken gelegenen Bahnhöfe.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40097692