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Art. 29

Fassungen
ab 27.03.2008 — BGBl. III Nr. 41/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute27.03.2008 BGBl. III Nr. 41/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Dänemark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2008,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

27.03.2008BGBl. III Nr. 41/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

AUSDEHNUNG DES RÄUMLICHEN GELTUNGSBEREICHES

  1. Absatz eins,Das Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf jeden Teil des Hoheitsgebiets von Dänemark, der ausdrücklich von der Anwendung des Abkommens ausgeschlossen ist, oder auf jeden anderen Staat oder jedes andere Hoheitsgebiet ausgedehnt werden, dessen internationale Beziehungen von Dänemark wahrgenommen werden und in dem Steuern erhoben werden, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich der Bedingungen für die Beendigung, wirksam, die zwischen den Vertragsstaaten durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten oder auf andere, den Verfassungen dieser Staaten entsprechende Weise vereinbart werden.
  2. Absatz 2,Haben die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart, so wird mit der Kündigung durch einen Vertragsstaat nach Artikel 31 die Anwendung des Abkommens in der in jenem Artikel vorgesehenen Weise auch für jeden Teil des Hoheitsgebiets von Dänemark oder für Staaten oder Hoheitsgebiete beendet, auf die das Abkommen nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.

(_____________

Anmerkung, vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA Dänemark plus MLI in Anlage 4)

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20005786

Dokumentnummer

NOR40097729