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Art. 30

Fassungen
ab 27.03.2008 — BGBl. III Nr. 41/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute27.03.2008 BGBl. III Nr. 41/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Dänemark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2008,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

27.03.2008BGBl. III Nr. 41/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 30

INKRAFTTRETEN

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten teilen einander mit, dass die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere der in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden Anwendung auf Steuern für das Steuerjahr, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt, und darauf folgende Steuerjahre.
  3. Absatz 3,Artikel 18 Absatz 3 gilt nicht für eine natürliche Person, die, wie in dieser Bestimmung angeführt, im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, und die, wie in dieser Bestimmung angeführt, vor Inkrafttreten dieses Abkommens Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen bezog.
  4. Absatz 4,Das am 23. Oktober 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 1, in der Fassung des Protokolls 2 vom 29. Oktober 1970, findet ab dem Zeitpunkt nicht mehr Anwendung, in dem dieses Abkommen gemäß der Absätze 2 und 3 dieses Artikels Anwendung findet.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1962, und 340 aus 1968,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1972,.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

20005786

Dokumentnummer

NOR40097730