Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Dänemark)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 41/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 31
KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Jahr, in dem das Abkommen in Kraft tritt, auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuern für das Steuerjahr, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, und darauf folgende Steuerjahre.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 25. Mai 2007, in zweifacher Ausfertigung, jede in dänischer und deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2025
Dokumentnummer
NOR40097731